SATZUNG DES SPORTVEREINS WESSOBRUNN-HAID e.V.

 

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Sportverein Wessobrunn-Haid e.V.“
  • Der Verein hat seinen Sitz in Wessobrunn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Weilheim eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Die Vereinsfarben sind schwarz und grün.

 

 

§2 Vereinszweck

  • Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen. Ausgeschieden oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  • Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

 

 

§3 Vereinstätigkeit

  • Die Verwirklichung des Vereinszweck sieht der Verein insbesondere in:
    • der Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
    • der Instandhaltung und Instandsetzung der Sportplätze, der Vereinsräume sowie der Sport- und Turngeräte,
    • der Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
  • Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.     Der Verein ist frei von Bindungen politischer, konfessioneller oder sonstiger Art.

 

 

II. MITGLIEDSCHAFT

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  • Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist Widerspruch beim Vereinsausschuss möglich. Dieser entscheidet endgültig.

 

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  • Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Vereinsausschuss mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an den Vereinsausschuss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
  • Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht nachkommt. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

 

§6 Beiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.
  • Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
  • Näheres regelt die Finanzordnung.

 

 

§7 Rechte der Mitglieder

  • Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins bestimmungsgemäß zu benutzen.
  • Ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben Mitglieder Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
  • Mitglieder können für außerordentliche sportliche Leistungen, für langjährige Vereinszugehörigkeit, für verdienstvolle Mitarbeit sowie für besondere Verdienste um den Verein und den Sport im Allgemeinen geehrt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.

 

 

§8 Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat in seinem Verhalten den satzungsgemäßen Zweck und das Ansehen des Vereins gebührend zu berücksichtigen.
  • Den Anordnungen des Vorstandes in allen Vereinsangelegenheiten sowie der Abteilungsleitung in den betreffenden Sportangelegenheiten haben die Mitglieder Folge zu leisten.

 

 

III. ORGANE

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.

 

 

§10 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden (1. Vorstand)
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorstand)
    • dem 1. Schatzmeister
    • dem 2. Schatzmeister
    • dem Schriftführer.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln sowie durch mindestens zwei weitere Vorstandsmitgliedern (gemäß § 10 Abs. 1) gemeinsam vertreten.
  • Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden tätig werden dürfen.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt jeweils bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden ist dieser bei der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit neu zu wählen.
  • Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  • Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

 

 

§11 Vereinsausschuss

  • Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
  • den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 10 Abs. 1
  • den Abteilungsleitern
  • dem vom Vorstand berufenen Jugendvertreter
  • dem vom Vorstand berufenen Seniorenvertreter

 

Darüber hinaus kann der Vorstand noch bis zu drei weitere Beisitzer für bestimmt Aufgabenbereiche zeitlich begrenzt oder für eine Wahlperiode berufen.

  • Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied (in der Reihenfolge gemäß § 10 Abs. (1) einberufen und geleitet.
  • Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung; hierzu zählt insbesondere die Beratung und Beschussfassung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

 

 

§12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

  • Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
  • Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  • Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschuss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der bei der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.
  • Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks können nur gefasst werden, wenn darauf ausdrücklich bei Einberufung der Mitgliederversammlung hingewiesen worden war.
  • Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  • Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis für die ihnen zugedachte Wahl vorliegt. Erhält im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist der Bewerber, der in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  • Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Die Entlastung der Vorstandschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliederversammlung kann eine Finanzordnung, Jugendordnung oder weitere vereinsinterne Regelung beschließen.

 

 

§13 Haftungsausschluss

  • Das Vermögen des Vereins umfasst das gesamte Eigentum des Vereins. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.
  • Die Haftung des Vereins richtet sich nach § 31 BGB. Für Schäden, die Vorstandsmitglieder bei einer Tätigkeit für den Verein verursachen, haften diese uneingeschränkt nur dann, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Im Übrigen verpflichtet sich der Verein, die Vorstandsmitglieder vollständig von der Haftung freizustellen.
  • Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden, die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen, beim Besuch derselben oder bei sonstigen für den Verein erforderlichen Tätigkeiten entstehen, nur dann, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ungeachtet dessen besteht für Vereinsmitglieder ein Schutz aus der Sportversicherung.
  • Eine Haftung der Mitglieder untereinander ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegeben.

 

 

§14 Auflösung des Vereins

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht in diesem Sinne beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  • Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wessobrunn, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

§15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.Januar 1990 in Kraft.

Die Änderung der Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.März 2009 in Kraft.